Ausgleichsabgabe
Unternehmen, die den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil Beschäftigter mit Behinderungen nicht erfüllen, können 50% der von uns erbrachten Dienstleistung auf die eventuell zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen lassen. Die gesetzliche Grundlage dazu bildet der Paragraph 140 Abs. 1SGB IX. Pauschal können 5% an Fremdkosten sowie die anfallenden Materialkosten in Abzug gebracht werden.

Rechenbeispiele

Beispiel 1:

Fertigung mit komplett beigestellter Ware/Dienstleistungen

Rechnungssumme (netto):    1.000,00 Euro
Davon pauschal an Fremdkosten *) 50,00 Euro
Davon Materialkosten: 0,00 Euro
Anrechenbare Arbeitsleistung: 950,00 Euro
Auf eine eventuell zu zahlende
Ausgleichsabgabe anrechenbar **):

475,00 Euro

Beispiel 2:

Fertigung mit (teilweise) von der Werkstatt gekauften Materialien/Fertigprodukte (z. B. im Bereich Schreinerei, Transfer oder Kerzen)

Rechnungssumme (netto): 2000,00 Euro
Davon pauschal an Fremdkosten *) 100,00 Euro
Davon Materialkosten: 400,00 Euro
Anrechenbare Arbeitsleistung:    1.500,00 Euro
Auf eine eventuell zu zahlende
Ausgleichsabgabe anrechenbar **):

750,00 Euro



*) Gemäß Vereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland – Integrationsamt.
**) Gemäß § 140 Abs. 1 SGB IX