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Ausgleichsabgabe

Unternehmen, die den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil behinderter Beschäftigter nicht erfüllen, können 50% der von uns erbrachten Dienstleistung auf die eventuell zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen lassen. Die gesetzliche Grundlage dazu bildet der Paragraph
140 Abs. 1SGB IX. Pauschal können 5% an Fremdkosten sowie die anfallenden Materialkosten in Abzug gebracht werden.

Rechenbeispiele

Beispiel 1:
Fertigung mit komplett beigestellter Ware/Dienstleistungen

Rechnungssumme (netto):                  1.000,00 Euro
Davon pauschal an Fremdkosten *)        50,00 Euro
Davon Materialkosten:                               0,00 Euro
Anrechenbare Arbeitsleistung:             950,00 Euro
Auf eine eventuell zu zahlende
Ausgleichsabgabe anrechenbar **):     475,00 Euro


Beispiel 2:
Fertigung mit (teilweise) von der Werkstatt gekauften Materialien/Fertigprodukte (z. B. im Bereich Schreinerei, Transfer oder Kerzen)

Rechnungssumme (netto):                     2000,00 Euro
Davon pauschal an Fremdkosten *)         100,00 Euro
Davon Materialkosten:                              400,00 Euro
Anrechenbare Arbeitsleistung:             1.500,00 Euro
Auf eine eventuell zu zahlende
Ausgleichsabgabe anrechenbar **):        750,00 Euro

*) Gemäß Vereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland – Integrationsamt.
**) Gemäß § 140 Abs. 1 SGB IX

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