Wir halten für Sie oder Ihren Angehörigen Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflegeplätze vor. Das Angebot der Kurzzeitpflege können Sie nutzen:
Bei Kurzzeitpflege im Anschluss an einen stationären Klinikaufenthalt ist das Ziel unserer Pflege eine rehabilitative Versorgung.
Urlaubspflege (Verhinderungspflege) bedeutet für uns, die pflegenden Angehörigen zu entlasten und den Menschen, die wir versorgen, die Hilfe zu geben, die sie benötigen, so dass sie sich trotz der ungewohnten Umgebung bei uns wohl fühlen.
Die Kurzzeitpflege ist eine Möglichkeit zur „Überbrückung“, wenn z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt die Pflege in der eigenen Häuslichkeit durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst nicht ausreichend gewährleistet ist. Die Verhinderungspflege bietet die Möglichkeit beim Ausfall eines pflegenden Angehörigen Ihre Pflege zu gewährleisten. Es besteht die Möglichkeit, die Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu kombinieren.
Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung.
Die Kurzzeitpflege kann nur für höchstens acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. In dieser Zeit beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten für die stationäre Unterbringung. Die Kosten für die temporäre Pflege setzen sich aus drei Bestandteilen zusammen: den Pflegekosten, den Aufenthaltskosten (Unterkunft und Verpflegung) und den Investitionskosten der Einrichtung. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten, während die beiden anderen Bestandteile vom Pflegebedürftigen selbst finanziert werden müssen. Die genaue Höhe der Kosten hängt von der jeweiligen Einrichtung ab.