Neben einem dauerhaften Aufenthalt im Seniorenstift besteht auch die Möglichkeit der Kurzzeitpflege. Dieses Angebot ist interessant für Menschen, die bereits von Angehörigen oder einem ambulanten Pflegedienst betreut werden. Erkrankt oder verreist der pflegende Angehörige einmal, so können die Kurzzeitpflegegäste den Service, die Sicherheit und die Annehmlichkeiten des Hauses für eine begrenzte Zeit genießen und anschließend in ihre Wohnung zurückkehren.
Bei allen Einrichtungen und Angeboten des Seniorenstifts Katzenelnbogen steht immer der Mensch im Mittelpunkt. Seinen individuellen Bedürfnissen, Vorlieben und Wünschen gilt es gerecht zu werden. Das trifft in besonderem Maße zu für die Menschen, die auf Pflege angewiesen sind und Unterstützung benötigen. Ziel der Pflege ist die Erhaltung und Förderung von Selbstständigkeit und Selbstbestimmung. Feste Besuchszeiten gibt es im Seniorenstift nicht. Freunde, Nachbarn oder Familienangehörige sind jederzeit willkommen und werden auf Wunsch in Pflege und Betreuung mit einbezogen. Das Seniorenstift Katzenelnbogen bietet Sicherheit und Geborgenheit für Menschen, die mit zunehmendem Alter ohne fremde Hilfe ihren Alltag nicht mehr bewältigen können.
Die Kurzzeitpflege oder auch Verhinderungspflege ist eine Möglichkeit zur „Überbrückung“, wenn z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt die Pflege in der eigenen Häuslichkeit durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst nicht ausreichend gewährleistet ist. Die Verhinderungspflege bietet die Möglichkeit beim Ausfall eines pflegenden Angehörigen Ihre Pflege zu gewährleisten. Es besteht die Möglichkeit, die Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu kombinieren.
Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung.
Die Kurzzeitpflege kann nur für höchstens acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. In dieser Zeit beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten für die stationäre Unterbringung. Die Kosten für die temporäre Pflege setzen sich aus drei Bestandteilen zusammen: den Pflegekosten, den Aufenthaltskosten (Unterkunft und Verpflegung) und den Investitionskosten der Einrichtung. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten, während die beiden anderen Bestandteile vom Pflegebedürftigen selbst finanziert werden müssen. Die genaue Höhe der Kosten hängt von der jeweiligen Einrichtung ab.