Werkstattrat

Die gesetzliche Grundlage für die Wahlen eines Werkstattrates ist im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches und der Werkstättenverordnung bundesweit geregelt. Die Mitglieder eines Werkstattrates werden durch die Mitarbeitenden gewählt. Wählbar sind alle Mitarbeitenden im Arbeitsbereich, die länger als sechs Monate in der Werkstatt beschäftigt sind. Alle vier Jahre wird der Werkstattrat neu gewählt. Der Werkstattrat der Fliedner Werkstätten besteht aus neun Mitgliedern und wird durch vier Vertrauenspersonen unterstützt. Die Vertrauenspersonen werden vom Werkstattrat gewählt. Die Werkstattrat-Versammlung wird gemeinsam mit den Vertrauenspersonen vorbereitet und durchgeführt. Rechte und Aufgaben des Werkstattrates sind u.a.:

  • dass gesetzliche Vorschriften und Verordnungen eingehalten werden

  • Anregungen und Beschwerden der Mitarbeitenden entgegenzunehmen und gegebenenfalls mit der Werkstattleitung über Lösungen zu sprechen

  • Bei innerbetrieblichen Angelegenheiten wie Arbeits- und Pausenzeiten, Arbeitsentgelt, Urlaub, Gestaltung der Arbeitsplätze, berufliche Weiterbildung und Arbeitssicherheit mitzuwirken

  • Anregungen aus dem Kreis der Mitarbeitenden bei den Werkstattratsitzungen zu diskutieren, Lösungsvorschläge zu erarbeiten und mit der Werkstattleitung zu klären.

Seit 2009 bietet der Werkstattrat für die Mitarbeitenden der einzelnen Betriebstätten einmal im Monat eine Sprechstunde an. Der Werkstattrat ist an den Vorstellungsgesprächen bei der Mitarbeitendenauswahl beteiligt.